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Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf Passive Schallschutzmaßnahmen besteht innerhalb des sog. Tagschutzgebietes (PDF-Dokument - 1029 kb). Dieses Tagschutzgebiet (in der Karte ist dieses grün dargestellt) ist abgegrenzt mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von Leq3 = 62 dB(A) und umfasst:

  • Teile der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach (Teile von Hütschenhausen, Niedermohr, Ramstein-Miesenbach und Steinwenden)
  • Teile der Stadt Kaiserslautern
  • Teile der Verbandsgemeinde Landstuhl (Teile von Landstuhl und Kindsbach).

Außerhalb des Tagschutzgebietes ist das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen gesondert nachzuweisen.

Anspruch auf Außenbereichsentschädigung besteht innerhalb des sog. Entschädigungsgebietes. Dieses Entschädigungsgebiet (in der Karte ist dieses rot dargestellt) ist abgegrenzt mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von Leq3 = 64 dB(A) und umfasst die gleichen Verbands- und Ortsgemeinden, ist aber generell kleiner als das Tagschutzgebiet.
 
Die Genehmigungsbehörde hat zu diesen Auflagen sehr detaillierte Vorgaben gemacht. Nach den Vorgaben der Genehmigung besteht in der Regel kein Anspruch auf Passiven Schallschutz bzw. Außenbereichsentschädigung,

  1. wenn durch die Bundesrepublik Deutschland bereits nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Aufwendungen für Passive Schallschutzmaßnahmen erstattet wurden,
  2. wenn durch die Bundesrepublik Deutschland bereits Entschädigungen für Wertminderungen des Grundstücks wegen unzumutbarer Fluglärmbelastung nach Enteignungsgrundsätzen gezahlt wurden,
  3. wenn in den vorhandenen, plangegebenen Lärm entsprechend der durch Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzbereiche hineingebaut wurde. Diese Lärmschutzbereiche wurden in den Jahren 1976 und 1983 durch Rechtsverordnung festgesetzt. Hierbei ist insbesondere das Datum der Baugenehmigung entscheidend.

Was können Sie tun, um Ihren Anspruch geltend zu machen?

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