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Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf Passive Schallschutzmaßnahmen
besteht innerhalb des sog. Tagschutzgebietes
(PDF-Dokument - 1029 kb). Dieses Tagschutzgebiet
(in der Karte ist dieses grün dargestellt) ist abgegrenzt mit
einem äquivalenten Dauerschallpegel von Leq3 = 62 dB(A) und
umfasst:
- Teile der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach (Teile von Hütschenhausen,
Niedermohr, Ramstein-Miesenbach und Steinwenden)
- Teile der Stadt Kaiserslautern
- Teile der Verbandsgemeinde Landstuhl (Teile von Landstuhl und
Kindsbach).
Außerhalb des Tagschutzgebietes ist das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen gesondert nachzuweisen.
Anspruch auf Außenbereichsentschädigung
besteht innerhalb des sog. Entschädigungsgebietes.
Dieses Entschädigungsgebiet (in der Karte ist dieses rot
dargestellt) ist abgegrenzt mit einem äquivalenten Dauerschallpegel
von Leq3 = 64 dB(A) und umfasst die gleichen Verbands- und Ortsgemeinden,
ist aber generell kleiner als das Tagschutzgebiet.
Die Genehmigungsbehörde hat zu diesen Auflagen sehr detaillierte
Vorgaben gemacht. Nach den Vorgaben der Genehmigung besteht in
der Regel kein Anspruch auf Passiven Schallschutz bzw. Außenbereichsentschädigung,
- wenn durch die Bundesrepublik Deutschland bereits nach Maßgabe
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Aufwendungen für
Passive Schallschutzmaßnahmen erstattet wurden,
- wenn durch die Bundesrepublik Deutschland bereits Entschädigungen
für Wertminderungen des Grundstücks wegen unzumutbarer
Fluglärmbelastung nach Enteignungsgrundsätzen gezahlt
wurden,
- wenn in den vorhandenen, plangegebenen Lärm entsprechend
der durch Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzbereiche
hineingebaut wurde. Diese Lärmschutzbereiche wurden in den
Jahren 1976 und 1983 durch Rechtsverordnung festgesetzt. Hierbei
ist insbesondere das Datum der Baugenehmigung entscheidend.
Was können Sie tun, um Ihren Anspruch geltend zu machen?
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